§ 14 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Dienstaufsicht

§ 14

§ 14. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden des unabhängigen Bundesasylsenates wahrzunehmen. Im übrigen ist der Bundesminister für Inneres Dienstbehörde.

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