§ 14 TNRSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Strafbestimmungen

§ 14.

(1) Wer

  1. 1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,
  2. 2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt oder
  3. 3. entgegen § 11 Werbung betreibt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, im Wiederholungsfall bis zu 200 000 Schilling zu bestrafen.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)