§ 14 Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAG

Eingeschränkte außerordentliche Lehrabschlussprüfung gemäß § 23 Abs. 10 BAG

§ 14.

(1)   Personen, die eine

  1. 1. fachlich einschlägige Ausbildung absolviert haben oder
  2. 2. zumindest dreijährige fachlich einschlägige Praxis nachweisen können,

(2)  Der Umfang dieser eingeschränkten außerordentlichen Lehrabschlussprüfung gemäß Abs. 1 besteht aus den Gegenständen der Praktischen Prüfung gemäß §§ 10 bis 12.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20010245

Dokumentnummer

NOR40204577

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