§ 14 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 14.

(1) Die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen geführt werden.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.

(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt werden, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für

  1. 1. im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
  2. 2. die im § 4 Z 1 und 2 genannten Personen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR12132048

alte Dokumentnummer

N8197519037L

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