§ 14 Taragesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.7.1955

§ 14. Verschieden zu tarifierende Waren in gemeinsamen Umschließungen.

(1) Gehen in einer gemeinsamen äußeren Umschließung mehrere Waren ein, die nach dem Rohgewicht oder teils nach dem Roh-, teils nach dem Reingewicht oder nach dem Wert oder nach der Stückzahl oder nach der Meterlänge zu verzollen sind, so ist das Gewicht der äußeren Umschließung auf die einzelnen verschieden zu tarifierenden Waren aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Gewichte der einzelnen Waren und aller zu diesen gehörigen inneren Umschließungen zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 sind auf die Zollbehandlung der Gewichtsanteile sinngemäß anzuwenden.

(2) Gehen mehrere verschieden zu tarifierende Waren in einer gemeinsamen inneren Umschließung ein, die zum Reingewicht gehört, so wird der Zoll, wenn der Zolltarif nichts anderes bestimmt, vom Gesamtgewicht der Waren und der Umschließung nach dem Satz der höchstbelegten Ware erhoben, sofern deren Gewicht mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichtes beträgt. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn keine der gewichtszollpflichtigen Waren ein Gewicht von mindestens 10 v. H. des Gesamtgewichtes erreicht.

(3) Vor Ermittlung der höchstbelegten Ware sind stück-, längen- oder wertzollpflichtige Waren samt den auf sie entfallenden Gewichtsanteilen an der inneren Umschließung auszuscheiden. Die Ausscheidung der Gewichtsanteile an der inneren Umschließung unterbleibt, wenn das Gewicht der ausgeschiedenen Waren weniger als 10 v. H. des Gesamtgewichtes beträgt.

(4) Sind verschieden zu tarifierende Waren zu verzollen, die auf Papier- oder Pappekarten, Schautafeln oder dergleichen befestigt sind, dann ist sinngemäß nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 vorzugehen.

(5) Waren aus Edelmetallen, Edelsteinen oder echten Perlen sowie Waren in Verbindung mit solchen, die mit anderen Waren in einer Umschließung eingehen, sind stets gesondert zu verzollen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

10003848

Dokumentnummer

NOR12042741

alte Dokumentnummer

N3195519193R

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