5. Abschnitt
Schlussbestimmungen Verweisungen und personenbezogene Bezeichnungen
§ 14.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20001741
Dokumentnummer
NOR40027418
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