§ 14.
Nicht verschrieben werden dürfen:
- 1. Suchtgifte in Substanz;
- 2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
- 3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen.
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