Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 14.
(1) Das Studium des Studienzweiges Physik (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit und der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
(2) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Gesetzesnummer
10009386
Dokumentnummer
NOR12119706
alte Dokumentnummer
N7197433382L
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