§ 14 Studienordnung für die fachtheologische Studienrichtung und für die selbständige religionspädagogische Studienrichtung

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

VERLEIHUNG DES AKADEMISCHEN GRADES „MAGISTER DER THEOLOGIE“

§ 14.

(1) An die Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung und der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag.theol.“, verliehen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. In der Urkunde ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen Absolventen der fachtheologischen oder der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung handelt.

(4) Absolventen der fachtheologischen und der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Theologie zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009326

Dokumentnummer

NOR12119083

alte Dokumentnummer

N7197130955L

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