§ 14 Studienordnung für den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 14.

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist den Pflicht- und Wahlfächern gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c und f Z 1 oder § 9 Abs. 1 lit. a bis c und d Z 1 zu entnehmen. Sofern das Thema der Diplomarbeit einem Grundzügefach entnommen wird, gilt die Einschränkung auf die Grundzüge des Faches nicht.

(2) Die Diplomarbeit, die als Hausarbeit anzufertigen ist, kann in einer Fremdsprache verfasst werden (§ 13c Abs. 4 AHStG).

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009838

Dokumentnummer

NOR12126056

alte Dokumentnummer

N7199550213J

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