§ 14 StudFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Mehrfachstudien

§ 14

§ 14. Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien besteht Anspruch auf Studienbeihilfe nur für ein Studium. Die Wahl des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, steht dem Studierenden frei. Jede Änderung dieser Entscheidung gilt als Studienwechsel.

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