Schlußbestimmungen
§ 14
(1) § 14.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
- 1. die Strafregisterverordnung 1933, BGBl. Nr. 258;
- 2. § 21 der Vollzugsanweisung der Staatsämter für Justiz, für Inneres und Unterricht und für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Staatsamt für Finanzen vom 23. September 1920, StGBl. Nr. 438, zur Durchführung des Gesetzes über die bedingte Verurteilung;
- 3. § 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Arbeitshausgesetz, BGBl. Nr. 232/1933;
- 4. Abs. 2 und 3 des § 22 der Verordnung der Bundesministerien für Justiz, für Inneres und für soziale Verwaltung vom 4. August 1960, BGBl. Nr. 172, über die bedingte Entlassung.
(3) § 10 Abs. 4 und die Bezeichnung des früheren Abs. 4 als Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
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