§ 14 Stickereiförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 14.

Über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung und auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleichs gemäß § 7 Abs. 1 sowie über die Einstellung und Rückforderung einer Unterstützung entscheidet der Verwaltungsausschuß mit Bescheid.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

10006233

Dokumentnummer

NOR12068775

alte Dokumentnummer

N5195621466L

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