§ 14.
Über Anträge auf Gewährung einer Unterstützung und auf Zurückzahlung von Beiträgen im Rahmen des Beitragsausgleichs gemäß § 7 Abs. 1 sowie über die Einstellung und Rückforderung einer Unterstützung entscheidet der Verwaltungsausschuß mit Bescheid.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10006233
Dokumentnummer
NOR12068775
alte Dokumentnummer
N5195621466L
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