Übergangsbestimmungen
§ 14
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden, wenn
- 1. eine vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes begonnene Anhaltung in den Fällen der gesetzwidrigen Haft oder der ungerechtfertigten Haft nach dem 31.Dezember 2004 geendet hat;
- 2. im Fall der Wiederaufnahme die Entscheidung, mit der eine rechtskräftige Verurteilung aufgehoben wurde, nach dem 31.Dezember 2004 in Rechtskraft erwachsen ist.
(2) In allen anderen Fällen einer Festnahme oder Anhaltung vor dem 1. Jänner 2005 sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
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