Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 14
(1) § 14.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, tritt das Staatsdruckereigesetz, BGBl. Nr. 340/1981, mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) § 18 Abs. 1 Z 2, § 19, § 24 Abs. 2 und § 29 des Staatsdruckereigesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft, wobei § 19 bis zu diesem Zeitpunkt mit folgenden Änderungen gilt:
- 1. Im Abs. 1 wird die Wortfolge „Generaldirektor'' durch die Wortfolge „Generaldirektor der Print Media Austria AG'' ersetzt,
- 2. in Abs. 5, 6 und 8 wird das Wort „Staatsdruckerei'' durch die Wortfolge „Print Media Austria AG''
ersetzt.
(4) Der Rechnungsabschluß der Österreichischen Staatsdruckerei zum 31. Dezember 1996 ist nach den Bestimmungen des Staatsdruckereigesetzes zu erstellen, zu prüfen und zu genehmigen.
§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 15 des Staatsdruckereigesetzes gelten für diesen Rechnungsabschluß jedoch mit der Maßgabe, daß hiebei nach Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft der Aufsichtsrat die Rechte und Aufgaben des Wirtschaftsrates der Österreichischen Staatsdruckerei hat.
(5) Die Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und deren Tochtergesellschaften haben das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, nur dann anzuwenden, wenn deren Unternehmensgegenstand Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 umfaßt.
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