In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
§ 14
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2) Die Sonnenschutztechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 160/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Sonnenschutztechniker ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Sonnenschutztechniker gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Sonnenschutztechnik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20004695
Dokumentnummer
NOR40077061
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