§ 14.
(1) Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.
(2) Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 können auch die in der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 159/1960
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010567
Dokumentnummer
NOR12134906
alte Dokumentnummer
N8198914670J
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