§ 14 Smogalarmgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1989

§ 14.

(1) Bei der Überwachung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß vermeidbare Störungen oder Behinderungen eines Betriebes vermieden werden.

(2) Zur Erkenntlichmachung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 können auch die in der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, angeführten Verkehrszeichen verwendet werden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 159/1960

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010567

Dokumentnummer

NOR12134906

alte Dokumentnummer

N8198914670J

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