Aufsicht und Akkreditierung
§ 14
(1) Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit eines ZDA nach § 6 Abs. 2 SigG muss in elektronischer Form erfolgen. Soweit spezielle Inhalte der Anzeige nicht ein anderes Format erfordern, ist ein gängiges Format zu verwenden. Die Anzeige muss elektronisch signiert sein. Die Aufsichtsstelle muss in der Lage sein, sich von der Echtheit der Daten zu überzeugen. Zu diesem Zweck kann sie auch das persönliche Erscheinen des ZDA oder eines vertretungsbefugten Organs anordnen. Die Aufsichtsstelle hat sich darüber zu vergewissern, dass die Signaturerstellungsdaten des ZDA und die Signaturprüfdaten des entsprechenden Zertifikats in komplementärer Weise anwendbar sind.
(2) Der Anzeige sind insbesondere anzuschließen:
- 1. Sicherheits- und Zertifizierungskonzept,
- 2. Darstellung der spezifischen sicherheitsrelevanten Bedrohungen und Risiken beim ZDA,
- 3. Nachweis der finanziellen Ausstattung sowie der erforderlichen Haftpflichtversicherung und
- 4. Nachweis des Fachwissens des technischen Personals.
(3) Die Anordnungen des Abs. 1 gelten für die Anzeige weiterer Sicherheits- und Zertifizierungskonzepte sowie für die Anzeige sicherheitsrelevanter Veränderungen bestehender Sicherheits- und Zertifizierungskonzepte sinngemäß.
(4) Die Aufsichtsstelle hat ZDA zumindest in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren sowie bei sicherheitsrelevanten Veränderungen des Sicherheits- und Zertifizierungskonzepts zu prüfen. Darüber hinaus ist die Aufsichtsstelle berechtigt, jederzeit stichprobenartige Prüfungen der ZDA vorzunehmen. Die Aufsichtsstelle hat eine zusätzliche Prüfung jedenfalls vorzunehmen, wenn ein begründeter Verdacht des Vorliegens sicherheitsrelevanter Mängel besteht.
(5) Die Aufsichtsstelle, ihre Organe sowie die für sie tätigen Personen und Einrichtungen unterliegen der Amtsverschwiegenheit im Sinn des Art. 20 Abs. 3 B-VG.
(6) In die bei der Aufsichtsstelle geführten Verzeichnisse dürfen nur solche Umstände aufgenommen werden, die auf ihre Richtigkeit hin überprüft wurden. Die Aufsichtsstelle muss eine allgemein zugängliche Homepage führen, in der ihre Adresse, ihre Signaturprüfdaten sowie die Formate der bei ihr geführten Verzeichnisse und die Zugangsmodalitäten zu diesen angegeben sind.
(7) Im Fall einer freiwilligen Akkreditierung nach § 17 SigG tritt der Antrag auf Akkreditierung an die Stelle der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit des ZDA.
(8) Die Kennzeichnung akkreditierter ZDA nach § 17 SigG hat die Wortfolge „Akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter“ zu enthalten. Akkreditierte ZDA sind berechtigt, das Bundeswappen mit dem Schriftzug „Akkreditierter Zertifizierungsdiensteanbieter“ zu führen.
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