§ 14 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2011

§ 14.

(1) Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur

  1. 1. Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;
  2. 2. Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Z 1 angeführten Seilbahnen;
  3. 3. Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.
  4. 4. Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Z 3 angeführten Seilbahnen;
  5. 5. Erteilung der Bewilligungen gemäß §§ 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für die unter Z 3 angeführten Seilbahnen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur

  1. 1. Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;
  2. 2. Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;
  3. 3. Entscheidung von Vorfragen gemäß § 15;
  4. 4. fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen gemäß § 72 und für Seilbahnüberprüfungsstellen;
  5. 5. Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;
  6. 6. Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;
  7. 7. Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;
  8. 8. Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000/9/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs- und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen Kommission;
  9. 9. Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;
  10. 10. Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
  11. 11. Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Baumaßnahmen gemäß § 48 Abs. 1 vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;
  12. 12. Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Abs. 1 angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Schlagworte

Konzessionsverfahren, Verständigungspflicht, Zubau

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40127517

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