Abs. 1 und 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht
§ 14.
(1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.
(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Gesetzesnummer
10010057
Dokumentnummer
NOR40119686
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)