§ 14 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Abs. 1 und 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 14.

(1) Die Studierenden können sich innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Halbjahr.

(2) Sofern ein Förderunterricht vorgesehen ist, können sich Studierende nach Feststellung der Förderungsbedüftigkeit durch den das betreffende Modul unterrichtenden Lehrer zur Teilnahme am Förderunterricht anmelden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10010057

Dokumentnummer

NOR40119686

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