§ 14 SchSpG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1922

Lieferung von Bekleidung, Ausrüstung und Schmuck

§ 14

(1) Der Unternehmer hat dem Mitgliede die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen historischen, mythologischen und Phantasiekleider, Volks- und Nationaltrachten, Sport-, Turn-, Strand-, Spiel-, Jagdkleider und Uniformen einschließlich der dazugehörigen Fuß-, Hand- und Kopfbekleidungen sowie die Tracht des anderen Geschlechts, ferner die zur Aufführung eines Bühnenwerkes erforderlichen Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Trikots, Perücken und Frisuren, endlich soweit dies notwendig oder üblich ist, Ankleider und Ankleiderinnen kostenlos beizustellen.

(2) Die Wiederinstandsetzung aller auf der Bühne gebrauchten Kleidungsstücke für Zwecke des Bühnengebrauches (kleinere Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) hat der Unternehmer auf seine Kosten zu besorgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)