§ 14
(1) Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen und bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen die Weiterbestellung bescheidmäßig zu untersagen.
(2) Die Bestellung eines gemeinsamen verantwortlichen Betriebsleiters für mehrere Schlepplifte auch unterschiedlicher Schleppliftunternehmen ist zulässig, wenn dieser die Schlepplifte in angemessener Zeit von seinem jeweiligen Standort aus erreichen kann. Für den Betriebsleiter-Stellvertreter kann vom Erfordernis der Erreichbarkeit in angemessener Zeit abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb des Schleppliftes eingestellt wird, sofern weder der verantwortliche Betriebsleiter noch der Betriebsleiter- Stellvertreter den Schlepplift in angemessener Zeit erreichen können. Eine derartige Bestimmung ist in die Betriebsvorschrift aufzunehmen.
(3) Die Übernahme der Tätigkeit als verantwortlicher Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter durch den Vorstand oder Geschäftsführer eines Schleppliftunternehmens ist zulässig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)