§ 14
Auszahlung der Darlehen in Geld
Die durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehen sind in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Schiffspfandbriefen der Bank ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145051
alte Dokumentnummer
N9194312078I
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