Untersagung der Verwendung von Ausrüstung
§ 14.
Stellt die Behörde durch eine Überprüfung gemäß § 13 oder auf andere Art und Weise fest, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete, auf einem österreichischen Seeschiff sachgemäß eingebaute, instandgehaltene und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendete Ausrüstung die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, so hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Zulassung des Seeschiffes die Verwendung dieser Ausrüstung mit Bescheid zu untersagen und die Europäische Kommission und die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter genauer Begründung hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2017
Gesetzesnummer
10012931
Dokumentnummer
NOR12159720
alte Dokumentnummer
N9199959138L
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