§ 14 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Untersagung der Verwendung von Ausrüstung

§ 14.

Stellt die Behörde durch eine Überprüfung gemäß § 13 oder auf andere Art und Weise fest, daß eine gemäß der Anlage gekennzeichnete, auf einem österreichischen Seeschiff sachgemäß eingebaute, instandgehaltene und ihrer Zweckbestimmung entsprechend verwendete Ausrüstung die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen gefährdet oder die Meeresumwelt beeinträchtigt, so hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verfahrens auf Widerruf der Zulassung des Seeschiffes die Verwendung dieser Ausrüstung mit Bescheid zu untersagen und die Europäische Kommission und die Seeschiffahrtsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU unter genauer Begründung hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159720

alte Dokumentnummer

N9199959138L

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