Reinhaltung der Gewässer
§ 14.
Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Gesetzesnummer
10012703
Dokumentnummer
NOR12158373
alte Dokumentnummer
N9199763541J
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