§ 14 SchBV

Alte FassungIn Kraft seit 17.1.2022

Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann

§ 14.

Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Steuerfrau bzw. Steuermann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. entweder
  1. a) eine als Bootsfrau bzw. Bootsmann geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist und
  2. b) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt
  1. 2. oder
  1. a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Steuerleute absolviert hat,
  2. b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat,
  3. c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
  4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
  1. 3. oder
  1. a) über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer auf See verfügt,
  2. b) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
  3. c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
  4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20011810

Dokumentnummer

NOR40241940

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