§ 14 SanktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

§ 14.

Wer seinen in § 8 Abs. 2 normierten Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften, zur Bekanntgabe von Daten, zur Vorlage von Unterlagen und Nachweisen oder zur Einsichtgewährung nicht vollständig und fristgerecht nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion – mit Geldstrafe bis zu 5 000 € zu bestrafen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20006805

Dokumentnummer

NOR40139027

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