§ 14 SanG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

4. Abschnitt

Berufs- und Tätigkeitsberechtigung Allgemeines

§ 14.

(1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen

  1. 1. ehrenamtlich,
  2. 2. berufsmäßig oder
  3. 3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender

    ausgeübt werden.

(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es

  1. 1. der Absolvierung von Fortbildungen gemäß § 50 sowie
  2. 2. einer Rezertifizierung gemäß § 51.

(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.

Schlagworte

Berufsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2020

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027455

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