4. Abschnitt
Berufs- und Tätigkeitsberechtigung Allgemeines
§ 14.
(1) Tätigkeiten des Sanitäters dürfen
- 1. ehrenamtlich,
- 2. berufsmäßig oder
- 3. als Soldat im Bundesheer, als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Zollorgan, Strafvollzugsbediensteter, Angehöriger eines sonstigen Wachkörpers oder als Zivildienstleistender
ausgeübt werden.
(2) Die Berufs- und Tätigkeitsberechtigung ist mit jeweils zwei Jahren befristet. Zur Verlängerung der Berufs- und Tätigkeitsberechtigung bedarf es
(3) Die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters gemäß Abs. 1 Z 2 setzt die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß §§ 32 bis 34 bzw. zum Notfallsanitäter gemäß §§ 35 bis 37 und des Berufsmoduls gemäß §§ 43 und 44 voraus.
Schlagworte
Berufsberechtigung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Gesetzesnummer
20001744
Dokumentnummer
NOR40027455
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