§ 14 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 14.

Wer den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 4 oder des § 5 Abs. 1, 3, 4 oder 5, der §§ 6, 8, 8a oder des § 12 Abs. 3 oder des § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür – unbeschadet der allfälligen strafrechtlichen Verfolgung – mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Wird die Übertretung im Betriebe eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen diese Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.

(Anm. Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 501/1974)

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129572

alte Dokumentnummer

N8193737732L

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