§ 14.
Wer den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 4 oder des § 5 Abs. 1, 3, 4 oder 5, der §§ 6, 8, 8a oder des § 12 Abs. 3 oder des § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür – unbeschadet der allfälligen strafrechtlichen Verfolgung – mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Wird die Übertretung im Betriebe eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen diese Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.
(Anm. Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 501/1974)
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129572
alte Dokumentnummer
N8193737732L
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