§ 14 Rundfunkverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1972

Veränderungen

§ 14.

(1) Der für die Bewilligungserteilung zuständigen Fernmeldebehörde sind unverzüglich anzuzeigen:

  1. a) eine Verlegung des Standortes der Empfangsanlage oder des (Wohn) Sitzes des Bewilligungsinhabers,
  2. b) eine Änderung des Namens des Bewilligungsinhabers,
  3. c) eine Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers durch eine Person, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.

(2) Die Anzeige nach Abs. 1 ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen; ihr ist die Bewilligungsurkunde beizufügen. Hiebei ist im Falle der lit. c der Tod des Bewilligungsinhabers nachzuweisen und das Leben im gemeinsamen Haushalt glaubhaft zu machen.

(3) Nach Abänderung hat die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsurkunde wieder auszufolgen.

Schlagworte

Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2021

Gesetzesnummer

10011378

Dokumentnummer

NOR12147064

alte Dokumentnummer

N9196513987A

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