§ 14 RKEG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

5. Abschnitt

Verpflichtungen kritischer Einrichtungen Risikoanalyse durch kritische Einrichtungen

§ 14.

(1) Kritische Einrichtungen haben erstmalig innerhalb von neun Monaten nach bescheidmäßiger Einstufung gemäß § 11 Abs. 1 und im Anschluss bei Änderungen der maßgeblichen Risikofaktoren anlassbezogen, längstens jedoch alle vier Jahre insbesondere auf Grundlage der vom Bundesminister für Inneres durchgeführten Risikoanalyse gemäß § 10 eine Risikoanalyse durchzuführen und die Ergebnisse strukturiert aufzubereiten.

(2) Die Risikoanalyse gemäß Abs. 1 hat die wechselseitige Abhängigkeit zwischen dem von der jeweiligen kritischen Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst und wesentlichen Diensten, die von anderen Einrichtungen der im Anhang der RKE‑RL gelisteten Sektoren erbracht werden, zu berücksichtigen.

(3) Den Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 wird insoweit entsprochen, als von der kritischen Einrichtung aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen Risikoanalysen durchgeführt werden, die hinsichtlich der Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 zumindest gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

20012981

Dokumentnummer

NOR40272132

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