§ 14 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Datenübermittlung

§ 14.

(1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Abs. 2 angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Tieres folgende weitere tierbezogene Angaben:

  1. 1. Name, Anschrift der Tierhalter und Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz,
  2. 2. Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Tieres sowie
  3. 3. Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Tieres.

(3) Die in Abs. 2 genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß § 5 erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.

(4) Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Abs. 3 angeführten Empfänger zu tragen.

Schlagworte

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20005854

Dokumentnummer

NOR40099177

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