§ 14 Revisionsgesetz - Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 14.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Subventionen oder Darlehen aus Landesmitteln oder aus einer auf Grund der Landesgesetzgebung unter Aufsicht des Landesausschusses stehenden Vorschußcasse oder aus einem anderen dieser Aufsicht unterstellten Vermögen empfangen haben, ferner Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die durch ihr Statut der Revision durch den Landesausschuß sich unterwerfen, unterstehen der Revision des Landesausschusses, falls und insolange derselbe dieses Recht für sich beansprucht.

Auf diese Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden die Bestimmungen über die Bestellung eines gerichtlichen Revisors (§. 2, Absatz 2), über die Anzeige der Revisionsvornahme an das Handelsgericht (§. 7, Absatz 1), endlich über die gerichtliche Feststellung und Einbringung der Revisionskosten (§. 10) keine Anwendung.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes sinngemäß auch hinsichtlich der durch Abgeordnete des Landesausschusses vorgenommenen Revisionen mit der Modification, dass der vom Landesausschuß bestellte Revisor seinen Bericht im Wege des Landesausschusses zu erstatten hat.

Behufs Geltendmachung dieser Befreiung hat der Landesausschuss dem zuständigen Handelsgerichte die seiner Revision unterstellten Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes namhaft zu machen.

Eintretende Veränderungen sind ungesäumt dem Handelsgerichte anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10001715

Dokumentnummer

NOR12022977

alte Dokumentnummer

N2190322840S

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