§ 14 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“

§ 14

Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ hat vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

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