§ 14 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1979

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Freifächer

§ 14.

(1) Jeder Studierende ist berechtigt, die von ihm nicht gewählten Wahlfächer als Freifächer zu inskribieren und die im Studienplan für die Fächer geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Auf Grund dieser Nachweise kann er verlangen, daß er in diesen Fächern eine Prüfung ablegen darf und ihm über diese ein besonderes Zeugnis ausgestellt wird.

(2) Als Freifächer können außerdem insbesondere angeboten werden:

  1. a) Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie,
  2. b) Kriminologie,
  3. c) Rechtsphilosophie,
  4. d) Rechtssoziologie,
  5. e) Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes,
  6. f) Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes,
  7. g) Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes,
  8. h) Methodenlehre der Rechtswissenschaften,
  9. i) Rechtsinformatik.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120603

alte Dokumentnummer

N7197931558L

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