5. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen Einfuhr aus Drittländern
§ 14
§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.
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