§ 14 Rebenverkehrsgesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

5. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen Einfuhr aus Drittländern

§ 14

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Voraussetzungen für die Einfuhr von Vermehrungsgut aus Drittländern festzulegen.

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