§ 14
§ 14. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat
zu entscheiden sind, .............................. 300 000 S,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom
Einzelrichter zu entscheiden sind, ................ 100 000 S,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht ............ 10 000 S.
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