§ 14 RATG

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1981

§ 14

§ 14. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat

zu entscheiden sind, .............................. 300 000 S,

b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom

Einzelrichter zu entscheiden sind, ................ 100 000 S,

c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht ............ 10 000 S.

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