§ 14.
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den im § 1 angeführten Vorschriften in der Wiener- oder in der Amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen sind.
Schlagworte
Wiener Zeitung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Gesetzesnummer
10001881
Dokumentnummer
NOR40012598
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