§ 14 RAO 1945

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1945

§ 14.

Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den im § 1 angeführten Vorschriften in der Wiener- oder in der Amtlichen Landeszeitung zu veröffentlichen sind.

Schlagworte

Wiener Zeitung

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2025

Gesetzesnummer

10001881

Dokumentnummer

NOR40012598

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