§ 14 PyrotechG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Vierter Abschnitt

SONSTIGE VERBOTE Nichtgewerbsmäßige Herstellung

§ 14

Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.

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