Vierter Abschnitt
SONSTIGE VERBOTE Nichtgewerbsmäßige Herstellung
§ 14
Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot ist die Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen zu Lehr- und Forschungszwecken.
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