§ 14 PThG 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Praktische Ausbildung

§ 14.

(1) Die praktische Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnitts, mit Ausnahme der Selbsterfahrung und Lehrsupervision, hat in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen und in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen zu erfolgen. Ein Teil kann auch im niedergelassenen Bereich, dazu zählen insbesondere psychotherapeutische Lehrpraxen und Praxisgemeinschaften, absolviert werden. Psychotherapeutische Lehrpraxen können von Berufsangehörigen der Psychotherapie, von Fachärztinnen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzten mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oder Ärztinnen für Allgemeinmedizin bzw. Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen bzw. Fachärzte mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III) betrieben werden.

(2) Sofern die praktische Ausbildung nicht in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen oder in psychotherapeutischen Versorgungseinrichtungen absolviert wird, hat im niedergelassenen Bereich die kontrollierende Lehrsupervision jedenfalls im Verhältnis 1:4 zu den Behandlungsstunden entsprechend engmaschig zu erfolgen.

(3) Die Qualität der praktischen Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnitts ist entsprechend den Bestimmungen der Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungsverordnung sicherzustellen.

(4) Ziel ist die Absolvierung eines Teiles der praktischen Ausbildung im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen, wobei diese insbesondere in psychiatrisch-psychosomatischen Einrichtungen zu erfolgen hat. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzung sowie bei Vorliegen der erforderlichen Finanzierungsvoraussetzungen mit der Verordnung gemäß § 19 nähere Vorschriften zur stufenweisen Anhebung des verpflichtenden Anteils der im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen zu absolvierenden praktischen Ausbildung zu erlassen.

Schlagworte

Kinderpsychiatrie

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261785

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