§ 14 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 14.

Die Personenstandsbehörde hat für die Geburtsurkunde und die Heiratsurkunde Vordrucke zu verwenden, die kein Feld für die Angabe der Religionszugehörigkeit enthalten, wenn nach der Eintragung im Geburtenbuch (Ehebuch) zur Zeit der Ausstellung kein Elternteil (kein Ehegatte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört (Anlagen 4a und 8a). Das gleiche gilt für die Sterbeurkunde, wenn der Verstorbene nach der Eintragung im Sterbebuch zur Zeit des Todes keiner gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehört hat (Anlage 11a) (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.).

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