§ 14 PStG-DV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2017

Berichtigung

§ 14.

Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach § 42 Abs. 3 PStG 2013 nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40191897

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