§ 14 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

ABSCHNITT III

Geschäftsbetrieb

§ 14

§ 14. Im Scheck- und Überweisungsverkehr der Österreichischen Postsparkasse kann für jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, Behörde oder Anstalt ein Scheckkonto (Postscheckkonto) eröffnet werden.

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