ABSCHNITT III
Geschäftsbetrieb
§ 14
§ 14. Im Scheck- und Überweisungsverkehr der Österreichischen Postsparkasse kann für jede physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, Behörde oder Anstalt ein Scheckkonto (Postscheckkonto) eröffnet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)