§ 14
§ 14. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für
- 1. die Aufnahme von Studienassistenten und Demonstratoren gemäß § 56 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
- 2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß § 51 Abs. 2 oder 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
- 3. die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Kunsthochschulen gemäß § 50 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
(2) Für die Zustimmung nach Abs. 1 gilt § 1 Abs. 2 sinngemäß.
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