§ 14. Andere Leistungen.
Die Post ist berechtigt, auch andere Leistungen nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen angemessene Vergütung zu erbringen, soweit ihre Verpflichtung zur Beförderung von Postsendungen dies zuläßt.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145824
alte Dokumentnummer
N9195721097L
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