Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 14.
Soweit erforderlich, sind Geschäftsstunden für die Ausübung des Postdienstes in der Geschäftsübersicht anzugeben. Wenn keine Geschäftsstunden in der Geschäftsübersicht angegeben sind, hat der Geschäftsführer den Postdienst auszuüben, soweit er in der Poststelle angetroffen wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145884
alte Dokumentnummer
N9195722564L
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