§ 14 Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 14.

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist/in kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke“, „Chemie, Physik und Labortechnik“ sowie „Verkaufspraxis in der Apotheke“.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

20008866

Dokumentnummer

NOR40162661

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