Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 14.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist/in kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke“, „Chemie, Physik und Labortechnik“ sowie „Verkaufspraxis in der Apotheke“.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20008866
Dokumentnummer
NOR40162661
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