§ 14 PGG

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

3. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen Einfuhr aus Drittländern

§ 14.

(1) Pflanzgut aus Drittländern, das hinsichtlich der Anforderungen für Versorger, der Echtheit, der Merkmale, des Nährsubstrates, der Überprüfungsregelung, der Verpackung, der Kennzeichnung und gegebenenfalls der Plombierung sowie des Pflanzenschutzes die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der Europäischen Gemeinschaft vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.

(2) Anderes Pflanzgut darf nur eingeführt werden, wenn das Pflanzgut bestimmte Anforderungen, die mindestens jenen dieses Bundesgesetzes entsprechen, erfüllt. Die näheren Voraussetzungen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Einfuhrkontrolle nach diesem Bundesgesetz ist von der gemäß § 30 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 für die phytosanitäre Einfuhrkontrolle zuständigen Behörde unter Anwendung des § 31 und des § 33 Abs. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchzuführen.

(4) Das Begleitdokument oder das Pflanzengesundheitszeugnis, das die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 erfüllt, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

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