§ 14 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1947

§ 14.

Sind im selben Jahre Sorten gleicher Art, die sich in ihren züchterischen Eigenschaften nicht wesentlich voneinander unterscheiden, angemeldet worden, so darf, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung gegeben sind, sofern es sich um „Hochzuchten“ handelt, nur die zuerst angemeldete Sorte eingetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129755

alte Dokumentnummer

N8194737814L

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