§ 14.
Sind im selben Jahre Sorten gleicher Art, die sich in ihren züchterischen Eigenschaften nicht wesentlich voneinander unterscheiden, angemeldet worden, so darf, wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung gegeben sind, sofern es sich um „Hochzuchten“ handelt, nur die zuerst angemeldete Sorte eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010247
Dokumentnummer
NOR12129755
alte Dokumentnummer
N8194737814L
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