Leitlinien für Untersuchungen
§ 14.
(1) Die Untersuchung gemäß § 13 Abs. 4 ist im betreffenden Gebiet durchzuführen.
(2) Das Untersuchungsverfahren hat auf der Aufzeichnung von Probeflächendaten zu beruhen und zu umfassen:
- 1. die Einrichtung eines systematisch angelegten Netzes von Beobachtungspunkten, welches das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckt;
- 2. für jeden Beobachtungspunkt die Aufzeichnung der Nummer und der genauen Längen- und Breitengrade, Angaben zur Topographie und gegebenenfalls eine Geländebeschreibung. Erforderlichenfalls sind weitere Informationen zu erheben. Die Beobachtungspunkte können gekennzeichnet und in eine Landkarte eingetragen werden.
(3) Für die Beurteilung eines Beobachtungspunktes sind folgende Kriterien ausschlaggebend:
- 1. das Gebiet um den Beobachtungspunkt muss ausreichend groß sein, um eine Auswahl dieses Punktes zu ermöglichen;
- 2. im Allgemeinen muss der Beobachtungspunkt in diesem Gebiet liegen, um eine angemessene Untersuchung und Beurteilung zu ermöglichen;
- 3. in Ausnahmefällen können gegebenenfalls andere Beobachtungspunkte ausgewählt werden, beispielsweise Stellen, an denen die Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen in das betreffende Gebiet besonders groß ist.
(4) Gegebenenfalls sind meteorologische Daten, insbesondere Niederschlags- und Temperaturwerte, sowie bodenbedingte Daten aufzuzeichnen. Diese Daten sind vorzugsweise am Beobachtungspunkt zu sammeln. Sie können aber auch bei einer nahegelegenen Beobachtungsstation erlangt werden, die diese Variablen regelmäßig misst. Besondere Vorkommnisse (Trockenheit, starker Regen usw.) sind ebenfalls zu vermerken.
(5) Die Untersuchung an den Beobachtungspunkten hat mindestens
- 1. eine repräsentative Anzahl von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,
- 2. eine oder mehrere von dem jeweiligen Schadorganismus hauptsächlich befallene Wirtspflanzen oder Wirtspflanzenerzeugnisse sowie gegebenenfalls auch andere Wirte und
- 3. eine Beschau zu einem Zeitpunkt, an dem der Befall am stärksten sein dürfte, um festzustellen, ob Symptome oder Anzeichen für einen Befall durch den oder die betreffenden Schadorganismen vorhanden sind, zu umfassen. In Zweifelsfällen sind Proben im Labor zu untersuchen.
(6) Gegebenenfalls sind an den Beobachtungspunkten Fallen aufzustellen, die die betreffenden Schadorganismen anlocken; Art und Anzahl der Fallen sowie die Fangmethoden haben sich nach der Schädlingsbiologie zu richten.
(7) Gegebenenfalls können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die in § 12 angeführten Bedingungen zu erfüllen.
Schlagworte
Längengrad, Niederschlagswert
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20007450
Dokumentnummer
NOR40131738
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